Alexander Maringer:
Weinrecht und Verbraucherschutz.
Vom Alten Reich bis zur Gegenwart unter besonderer Berücksichtigung des Anbaugebietes Mosel.
Verlag Mohr Siebeck, Tübingen 2014. 300 Seiten.
ISBN 978-3-16-153058-6. EUR 59,-
Alexander Maringer geht der Frage nach, wie der Weinkonsument in der Vergangenheit durch rechtliche Regelungen geschützt wurde, welchen Schutz er heute genießt und wie sich der Verbraucherschutz im Laufe der Jahrhunderte entwickelt hat.
In vielen Bereichen des täglichen Lebens ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes eine der vordringlichsten Themen unserer Zeit. Eine Vielzahl von rechtlichen Regelungen und Rahmenbedingungen sollen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen, was jedoch oftmals angezweifelt werden kann. Die vorliegende Dissertation wird in einer rechtshistorischen Perspektive aus dem Blickwinkel des Konsumenten unter besonderer Berücksichtigung des „alten“ Anbaugebietes Mosel diese Frage analysieren.
Mit großer Akribie hat der Autor alle Regelungen und Richtlinien, die den Weinanbau und die Steigerung der Weinqualität sowie die Verhinderung von Weinfälschungen zum Inhalt haben, seit der berühmten Verordnung Kaiser Karls des Großen „Capitulare de villis“ im Jahre 812 ausführlich beschrieben und auf obige Fragestellung hin untersucht.
Während Karl der Große in seiner Verordnung vor allem die Sauberkeit bei der Weinbereitung herausstellte, datieren die ersten Gesetze und Verordnungen gegen die Weinverfälschung ins beginnende 13. Jahrhundert. Kaiser Friedrich II. erließ ein Verbot, „gemischten Wein für reinen Wein zu verkaufen“. Viele Städte weiteten die Regelungen aus, insbesondere Städte in den Verbrauchergebieten, in denen Weinhandel betrieben und Wein von Schankwirten an Konsumenten abgegeben wurde.
Die kaiserlichen Weinverordnungen im 15. Jahrhundert dienten primär einer Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Weinkonsumenten, ein rudimentärer Qualitätsschutz hielt erstmals Einzug in die rechtlichen Regelungen, so der Autor.
Ein Schwerpunkt bildet die Analyse der weinrechtlichen Vorschriften im Kurfürstentum Trier und der Stadt Trier im Zeitraum zwischen dem 15. und 18. Jahrhundert.
Durch das Nahrungsmittelgesetz von 1879 wurde im Deutschen Kaiserreich erstmals eine umfassende kodifizierte Regelung zum Schutze des Verbrauchers vor gesundheitsschädlichen Verfälschungen von Nahrungs- und Genussmitteln geschaffen.
Im Weingesetz von 1901 wurde die lange bestehende Forderung eines Verbots der Herstellung von Kunstwein erstmals verankert. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte der Verbraucher gewiss sein, dass alle als Wein verkauften Getränke aus Traubenmost hergestellt worden waren.
Das Weingesetz von 1909 führte mit der Einführung der Buchführungspflicht eine wichtige Neuerung zur Verbesserung der Weinkontrolle ein. Dadurch wurde es möglich, den Weg des Weines vom Rebstock bis zum Verbraucher nachzuvollziehen. Gleichzeitig wurden hauptamtliche Weinkontrolleure eingeführt, um die gesetzlichen Regelungen zu überwachen.
Die Weingesetze von 1930 und später auch von 1969 – obwohl letzteres nie in Kraft trat – wurden immer vielfältiger und dienten sowohl dem Schutze der deutschen Weinwirtschaft aber auch der Weinkonsumenten.
Sehr ausführlich ging der Autor auf das Inkrafttreten der gemeinsamen Marktordnung für Wein im Jahre 1970 ein und alle danach folgenden vielfältigen Änderungen und Ergänzungen sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene.
Auf die eingangs gestellte Frage, wie sich der Verbraucherschutz im Laufe der Jahrhunderte entwickelt hat, stellt Maringer fest, „dass sich der Verbraucherschutz im Weinrecht im Vergleich zu den früheren Regelungen in Bezug auf Klarheit und Deutlichkeit erheblich reduziert hat“. Heute kann nur noch beim europäischen Wein davon ausgegangen werden, „dass er bzw. sein Etikett uns seine gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Anwendung definierter Behandlungsmethoden, die Einhaltung gesetzlich definierter Qualitätsstandards und die Herkunft aus dem jeweils angegebenen geographischen Gebiet garantiert. Gleiches kann aufgrund der Weinhandelsabkommen aber für den von außerhalb der EU importierten Wein aufgrund fehlender Deklarationsvorschriften nicht gelten.“ Besonders die Weinhandelsabkommen der jüngsten Vergangenheit führten zu einer Reduzierung des kontinuierlich aufgebauten Verbraucherschutzniveaus.
Das mit großer Akribie und umfangreichen Hintergrundinformationen verfasste Buch ist auch für Nichtjuristen eine interessante Lektüre.
Verfasser: Dr. Gerhard Stumm, Bad Kreuznach
Aus: Mitteilung der GGW 3/2014