Satzung

§ 1 Sitz und Zweck

(1) Die Gesellschaft wurde am 16. Januar 1959 gegründet und führt den Namen "Gesellschaft für Geschichte des Weines e.V.". Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Zweck der Gesellschaft ist,
a) die Erforschung der Geschichte des Weines unmittelbar zu fördern;
b) das allgemeine historische Bewusstsein zu vertiefen.
Sie hat das Bestreben, Freunde des Weines und Kenner der kulturgeschichtlichen Zusammenhänge zu vereinen. Im Zusammenwirken mit Behörden, den Versuchs- und Lehranstalten für Weinbau, den Bibliotheken, Archiven, Museen und Fachverlagen und in freundschaftlicher Verbundenheit mit den Verbänden des Weinbaus, des Weinhandels, der Schaumweinkellereien und Weinbrennereien führt sie ein strenges wissenschaftliches Programm durch. Sie will einen Beitrag dazu leisten, dass die Weinkultur wieder ein selbstverständlicher Bestandteil des Kulturlebens unserer Zeit wird.

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ihre Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Auch darf keine andere Person durch Verwaltungsausgaben oder andere Zuwendungen, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen in irgendeiner Form begünstigt werden.

(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen der Gesellschaft zu unterstützen.

(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Gesellschaft oder ihre Ziele besondere Verdienste erworben haben. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet und nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung die Ernennung vollzieht.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod oder Auflösung einer juristischen Gesellschaft;
b) durch Streichung auf Beschluss des Vorstandes bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Jahren, wobei dadurch nicht die Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge entfällt;
c) durch Erklärung des Austritts an den Vorstand mit Vierteljahresfrist zum Ende des Kalenderjahres;
d) durch Ausschluss. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Diesem steht innerhalb von 14 Tagen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist bei dem/der Präsidenten/-in einzureichen und von diesem der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

(5) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Alle Beiträge sind zu Jahresbeginn fällig und müssen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres entrichtet sein. Die Mitgliederversammlung kann für die Überschreitung dieses Termins einen Säumniszuschlag festsetzen. Für neu eintretende Mitglieder ist die Frist bis zum Jahresende verlängert.

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe der Gesellschaft

(1) Die Organe der Gesellschaft sind:
a) der Vorstand;
b) der Wissenschaftliche Beirat;
c) die Mitgliederversammlung.

(2) Die Gesellschaft wird im Sinne des § 26 BGB durch den/die Präsidenten/-in oder durch den/die Vizepräsidenten/-in oder durch den/die Geschäftsführer/-in vertreten.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Präsidenten/-in;
b) dem/der Vizepräsidenten/-in;
c) dem/der Geschäftsführer/-in;
d) dem/der Schatzmeister/-in;
e) dem/der Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats;
f) zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt:
a) den/die Präsidenten/-in auf fünf Jahre;
b) den/die Geschäftsführer/-in und den/die Schatzmeister/-in auf vier Jahre;
c) den/die Vizepräsidenten/-in und zwei weitere Mitglieder auf drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann in einem Wahlgang erfolgen. Auf Antrag erfolgt sie in geheimer Abstimmung.

(3) Der/die Geschäftsführer/-in hat nach den Beschlüssen des Vorstandes die Geschäfte zu führen. Er/Sie hat den/die Präsidenten/-in laufend, den übrigen Vorstand und den Beirat auf Verlangen über die Geschäftsvorgänge zu unterrichten. Er/Sie hat das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen zu führen.

(4) Der/Die Schatzmeister/-in erledigt die laufenden Zahlungen selbstständig; für außergewöhnliche bedarf er/sie der Anweisung des/der Präsidenten/-in. Er/Sie ist bevollmächtigt, über die Geldkonten der Gesellschaft zu verfügen. Die Rechnungslegung muss bis zur Mitgliederversammlung im Folgejahr erfolgt sein. Über die Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(5) Nach Ablauf ihrer Amtsperiode bleiben der/die Präsident/-in und der/die Vizepräsident/-in bis zur Wahl der Nachfolger kommissarisch im Amt.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

§ 5a Vergütung

(1) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie können eine Aufwandsentschädigung erhalten und einen angemessenen Ersatz ihrer Auslagen.

(2) Dem/Der Geschäftsführer/-in kann eine angemessene Vergütung bezahlt werden.

§ 6 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat hat den Vorstand zu beraten und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Im besonderen obliegt ihm die Förderung und kritische Begutachtung der wissenschaftlichen Vorhaben. Damit trägt er wesentliche Verantwortung für die Erfüllung des Zwecks der Gesellschaft gemäß § 1.

(2) Dem Beirat gehören eine unbeschränkte Zahl von Mitgliedern an. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Mitglieder können entsprechende Vorschläge an den Vorstand richten. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/-n.

(4) Beschlüsse des Wissenschaftlichen Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind in einem Protokoll festzuhalten, das allen Beiratsmitgliedern und allen Vorstandsmitgliedern innerhalb eines Monats zuzusenden ist. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates zu unterzeichnen.

(5) Der/Die Präsident/-n ist zur Teilnahme an den Beiratssitzungen einzuladen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich durch den/die Geschäftsführer/-in unter Angabe der Tagesordnung mit vierwöchiger Frist einzuberufen. Auf Antrag des Wissenschaftlichen Beirates oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der/die Geschäftsführer/-in eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme § 9,2). Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme § 7,3 k).

(3) Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes;
b) Genehmigung der Jahresrechnung;
c) Entlastung des Vorstandes und des/der Schatzmeisters/-in (§ 5,4);
d) Wahl von Vorstandsmitgliedern (§ 5,2);
e) Wahl der Rechnungsprüfer (§ 5,4);
f) Wahl von Beiratsmitgliedern (§ 6,2);
g) Bestätigung von Ehrenmitgliedern (§ 2,3);
h) Festsetzung des Jahresbeitrags (§ 2,5);
i) Entscheidung über Beschwerden (§ 2,4d);
k) Änderungen der Satzung. Sie müssen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und die Einladung muss den Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" enthalten haben.
l) Auflösung der Gesellschaft (§ 9).

(4) Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt der/die Geschäftsführer/-in. Es ist von dem/der Präsidenten/-in, dem/der Geschäftsführer/-in und dem/der Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates zu unterzeichnen.

§ 8 Arbeitsgruppen

(1) Zur Bearbeitung fachlich abgegrenzter wissenschaftlicher Probleme können durch den Beirat Arbeitsgruppen gebildet werden.

(2) Die Obmänner der Arbeitsgruppen werden vom Beirat ernannt und abberufen. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.

(3) Die Zahl der Mitglieder einer Arbeitsgruppe ist nicht begrenzt. Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppe bestimmt ihr Obmann. Es können auch Nichtmitglieder zur Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe gebeten werden.

(4) Ist der Beirat der Auffassung, dass eine Arbeitsgruppe ihre Aufgaben gelöst hat oder in angemessener Zeit nicht erfüllen kann, so kann er die Arbeitsgruppe auflösen.

§ 9 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Maßgabe, die Mittel der weinkundlichen Forschung zur Verfügung zu stellen. Die Bibliothek und die Sammlungen sollen als jeweils geschlossene Einheit erhalten bleiben und von dem Institut verwaltet werden, das in der Lage ist, dieselben sowohl den Studierenden als auch der Forschung nutzbar zu machen.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 7. Februar 1961 beschlossen und durch Beschlüsse vom 11. April 1964, 30. April 1966, 23. April 1977, 17. April 1982, 17. März 1984, 20. April 1995, 19. April 2008, 24. April 2010 und 21. April 2018 geändert.

 

Prof. Dr. Hans Reinhard Seeliger, Präsident
Dr. Gerhard Stumm, Protokollant
Eduard Merkle, Geschäftsführer